Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 F.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerinnen vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
E. 3 D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerinnen vertreten durch E.________, betreffend Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 28. September 2017, SUB 2017 459/460);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Septem- ber 2017 im Strafverfahren gegen F.________ (SUB 2017 459) und gegen D.________ (SUB 2017 460) verfügte, es werde weder gegen F.________ noch gegen D.________ eine Strafuntersuchung durchgeführt;
- dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Oktober 2017 folgende Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1): Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 28. September 2017 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, gegen die Angeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen unbe- fugter Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB, Widerhandlung ge- gen Art. 67 Abs. 1 und Art. 69a URG sowie Widerhandlung gegen das UWG (Art. 5, Art. 23 Abs. 1 UWG) anzuheben.
- dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 3. November 2017 aufgefordert wurde, eine Sicherheitsleistung von Fr. 3‘000.00 bis spätestens zum 20. November 2017 zu leisten, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. November 2017 zugestellt wurde (KG-act. 8);
- dass die Beschwerdeführern mit Gesuch vom 15. November 2017 um Verlängerung der Frist für die Leistung der Sicherheit bis zum 11. Dezember 2017 bat, und dass die Frist antragsgemäss verlängert wurde (KG-act. 12);
- dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung auch innert der verlängerten Frist nicht bezahlte;
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BSK StPO-Ziegler/Keller, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;
- dass mangels Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort und man- gels anderweitiger mehr als geringfügiger Aufwendungen keine Entschädi- gungen zuzusprechen sind (Art. 429 ff. StPO);
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, N 7 zu Art. 383 StPO);- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. Begleitschrei- ben auf Englisch und KG-act. 17), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach Kantonsgericht Schwyz 4 definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Dezember 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Dezember 2017 BEK 2017 162 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ GmbH, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. F.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerinnen vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
3. D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerinnen vertreten durch E.________, betreffend Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 28. September 2017, SUB 2017 459/460);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Septem- ber 2017 im Strafverfahren gegen F.________ (SUB 2017 459) und gegen D.________ (SUB 2017 460) verfügte, es werde weder gegen F.________ noch gegen D.________ eine Strafuntersuchung durchgeführt;
- dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Oktober 2017 folgende Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1): Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 28. September 2017 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, gegen die Angeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen unbe- fugter Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB, Widerhandlung ge- gen Art. 67 Abs. 1 und Art. 69a URG sowie Widerhandlung gegen das UWG (Art. 5, Art. 23 Abs. 1 UWG) anzuheben.
- dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 3. November 2017 aufgefordert wurde, eine Sicherheitsleistung von Fr. 3‘000.00 bis spätestens zum 20. November 2017 zu leisten, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. November 2017 zugestellt wurde (KG-act. 8);
- dass die Beschwerdeführern mit Gesuch vom 15. November 2017 um Verlängerung der Frist für die Leistung der Sicherheit bis zum 11. Dezember 2017 bat, und dass die Frist antragsgemäss verlängert wurde (KG-act. 12);
- dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung auch innert der verlängerten Frist nicht bezahlte;
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BSK StPO-Ziegler/Keller, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;
- dass mangels Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort und man- gels anderweitiger mehr als geringfügiger Aufwendungen keine Entschädi- gungen zuzusprechen sind (Art. 429 ff. StPO);
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, N 7 zu Art. 383 StPO);- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. Begleitschrei- ben auf Englisch und KG-act. 17), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach
Kantonsgericht Schwyz 4 definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Dezember 2017 kau